Bauleitplanung: VG Lisberg

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Bauleitplanung

Laufende Verfahren in der Bauleitplanung

Die Gemeinde Lisberg veröffentlicht an dieser Stelle den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung zu laufenden Verfahren in der Bauleitplanung (§ 4a Abs. 4 BauGB).

Aktuell befinden sich keine Bebauungspläne in der öffentlichen Auslegung.

Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg im Bereich "Bauhof Lisberg"

Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg im Bereich „Bauhof Lisberg"


Mit Bescheid vom 24.01.2023 hat das Landratsamt Bamberg die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg im Bereich „Bauhof Lisberg“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg im Bereich „Bauhof Lisberg“ wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der VG Lisberg, Zimmer 10, Am Schloß 6, 96170 Lisberg, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Zugang ist nicht barrierefrei.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den
Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Lisberg, den 26.01.2023
gez. Bergrab
1. Bürgermeister

7. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Lisberg im Bereich "Bauhof Lisberg" (PDF-Datei)

Begründung der 1. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Lisberg im Bereich "Bauhof Lisberg" (PDF-Datei)

Bebauungsplan mit Grünordnungsplan der Gemeinde Lisberg "Bauhof Lisberg" - Satzungsbeschluss

Bekanntmachung der Genehmigung
des Satzungsbeschlusses, gemäß § 10 Abs. BauGB

Bekanntmachung der Genehmigung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan der Gemeinde Lisberg „Bauhof Lisberg“

Der Gemeinderat Lisberg hat mit Beschluss vom 05.12.2022 den Bebauungsplan „Bauhof Lisberg“ in der Fassung vom 05.12.2022 als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Bauhof Lisberg“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der VG Lisberg, Zimmer 10, Am Schloss 6, 96170 Lisberg-Trabelsdorf, während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Zugang ist nicht barrierefrei.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4) nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Lisberg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der
die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerhalb wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbei geführt wird.

Lisberg, den 26.01.2023
gez. Bergrab
1. Bürgermeister

Bebauungsplan mit Grünordnungsplan der Gemeinde Lisberg "Bauhof Lisberg" (PDF-Datei)

Begründung zum Bebauungsplan mit Grünordnungsplan der Gemeinde Lisberg "Bauhof Lisberg" (PDF-Datei)

Bebauungspläne der Gemeinden Lisberg

Die Rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Lisberg finden Sie hier.