Bauleitplanung: VG Lisberg

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Bauleitplanung

Laufende Verfahren in der Bauleitplanung

Die Gemeinde Lisberg veröffentlicht an dieser Stelle den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung zu laufenden Verfahren in der Bauleitplanung (§ 4a Abs. 4 BauGB).

11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg

Aufstellungsbeschluss

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.05.2025 die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Flurnummer(n) teilweise 274/2, 253, 254, 255, 256, 257 und 258 der Gemarkung Lisberg. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 3,99ha.

Der Lageplan mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg ist Bestandteil des Beschlusses (siehe beigefügten Lageplan).

Die bestehende DK 0-Inertabfalldeponie in Richtung Westen soll erweitert werden. Die geplante Deponiefläche soll den künftigen Bedarf weiterhin decken. Es wird nur unbelasteter Erdaushub abgelagert. Derzeit werden die zu überplanenden Flächen als landwirtschaftliche Flächen und Grünflächen genutzt.

Der Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekanntgemacht.

Lisberg, den 28.05.2025
M. Bergrab, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Übersichtsplan

Lageplan

Bekanntmachung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

In der Sitzung des Gemeinderates am 05.05.2025 wurden der Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung beschlossen.

Der Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg für die DK 0-Inertabfalldeponie und die Begrünung wurden vom Technischen Büro Werner, Eltmann, erstellt.

Diese Unterlagen liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit

vom 16.06.2025 bis einschließlich 17.07.2025

im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg (2. Stock, Zimmer 10, Am Schloß 6, 96170 Lisberg, Ortsteil Trabelsdorf) während der Öffnungszeiten: Montag und Dienstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr, eingesehen werden. Nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes durch Veröffentlichung im Internet unter der Internet-Adresse der Gemeinde Lisberg unter: www.lisberg.de/bauen-umwelt/bauen-in-lisberg/bauleitplanung und das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (Bauleitplanung Bayern) unter der Internet-Adresse www.bauleitplanung.bayern.de ausgelegt.

Die Öffentlichkeit kann sich dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der o.g. Frist äußern.

Während des genannten Zeitraums können Stellungnahmen elektronisch übermittelt, aber auch auf anderem Wege (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Gemeinde abgegeben werden. Es besteht während der genannten Dienstzeiten im Rathaus Gelegenheit zur Niederschrift der Äußerung sowie zur Erörterung der Planung.

Wird eine öffentliche Erörterung über Ziele und Zweck der Planung von einer größeren Anzahl von Bürgern gewünscht, wird der Termin für die öffentliche Veranstaltung in gleicher Weise durch den Anschlag an den Amtstafeln und im Mitteilungsblatt bekannt gemacht.

Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht (Datum des Posteingangs bei der Gemeinde) abgegeben Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanungen nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 aAbs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderdaten abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls ausliegt.

Lisberg, den 28.05.2025
M. Bergrab, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

11. Änderung Flächennutzungsplan

Flächennutzungsplan Begründung

UVP-Bericht mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan und Artenschutzbeitrag

LBP-Bestand

LBP-Rekultivierung

   

Bekanntmachung der förmlichen Beteiligung

In der Sitzung des Gemeinderates am 05.05.2025 wurde der Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung beschlossen.
Der Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg für die DK 0-Inertabfalldeponie und die Begrünung wurden vom Technischen Büro Werner, Eltmann, erstellt.

Die geplante Deponiefläche soll auf folgenden Grundstücken errichtet werden:
Flurnummern: 253, 254, 255, 256, 257 und 258 jeweils der Gemeinde Lisberg.

Diese Unterlagen liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit

vom 20.10.2025 bis einschließlich 21.11.2025

im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg (2. Stock, Zimmer 10, Am Schloß 6, 96170 Lisberg, Ortsteil Trabelsdorf) während der Öffnungszeiten: Montag und Dienstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr, eingesehen werden. Nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes durch Veröffentlichung im Internet unter der Internet-Adresse der Gemeinde Lisberg unter: www.lisberg.de/bauen-umwelt/bauen-in-lisberg/bauleitplanung und das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (Bauleitplanung Bayern) unter der Internet-
Adresse www.bauleitplanung.bayern.de ausgelegt.

Die Öffentlichkeit kann sich dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der o.g. Frist äußern.

Während des genannten Zeitraums können Stellungnahmen elektronisch übermittelt, aber auch auf anderem Wege (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Gemeinde abgegeben werden. Es besteht während der genannten Dienstzeiten im Rathaus Gelegenheit zur Niederschrift der Äußerung sowie zur Erörterung der Planung.

Wird eine öffentliche Erörterung über Ziele und Zweck der Planung von einer größeren Anzahl von Bürgern gewünscht, wird der Termin für die öffentliche Veranstaltung in gleicher Weise durch den Anschlag an den Amtstafeln und im Mitteilungsblatt bekannt gemacht.

Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht (Datum des Posteingangs bei der Gemeinde) abgegeben Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanungen nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 aAbs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderdaten abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls ausliegt.

Lisberg, den 29.09.2025
M. Bergrab, 1. Bürgermeister

 

Flächennutzungsplan - 11. Änderung

Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan

  

Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Kastenweiher - Eltmann (Ltg. Nr. E10007), Unterabschnitt Regierungsbezirksgrenze Mittelfranken/Oberfranken - Mast Nr. 135, Zubeseilung

Auslegung von Planfeststellungsunterlagen

Bekanntmachung

Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Kastenweiher Eltmann (Ltg. Nr. E10007), Unterabschnitt Regierungsbezirksgrenze Mittelfranken/Oberfranken Mast Nr. 135, Zubeseilung

Die Bayernwerk Netz GmbH, Regensburg, hat mit Nachricht vom 18.12.2025, eingegangen ebendann, die Planfeststellung für die Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Kastenweiher – Eltmann (Ltg. Nr. E10007) im Unterabschnitt von der Regierungsbezirksgrenze Mittelfranken/Oberfranken bis zum Mast Nr. 135 bei der Regierung von Oberfranken beantragt.

Das Vorhaben ist nach §§ 43 ff. EnWG i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) planfeststellungspflichtig. Die Regierung von Oberfranken ist die zuständige Behörde für die Planfeststellung. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht nicht.

Die bestehende 110-kV-Hochspannungsfreileitung Kastenweiher – Eltmann (Ltg. Nr. E10007) hat eine Gesamtlänge von 62 km und verläuft durch die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken. Sie wird von der Bayernwerk Netz GmbH betrieben. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist der ca. 17 km lange Abschnitt von der Regierungsbezirksgrenze Mittelfranken/Oberfranken bis zum Mast Nr. 135. Die Leitung verläuft in diesem oberfränkischen Abschnitt in den Gebieten der kreisangehörigen Gemeinden Pommersfelden, Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald und Lisberg im Landkreis Bamberg. Auf die – bislang lediglich mit einem Stromkreis beseilten – Masten wird ein zweiter 110-kV-Stromkreis zubeseilt. Zum Einsatz kommen Einfach-Leiterseile des Typs Al/St 230/30 (Aluminium-Stahl-Seile) sowie ein Blitzschutzseil des Typs 1x ASLH-D(S)B (AY/AW 97/48­11,1), bei dem es sich um ein verzinktes Aluminiumseil handelt. Ein Stromkreis besteht aus drei Leiterseilen, die auf einer Seite des Masts über zwei Ebenen angeordnet sind. Vier Maste (Nrn. 105, 106, 111 und 112) werden hierfür verstärkt, der Mast Nr. 135 wird standortgleich ersatzneugebaut. Hierdurch soll der Abtransport von erzeugter Energie aus Erneuerbare-Energien-Anlagen in verbrauchsstärkere Regionen sichergestellt und die Netzstabilität in der Region erhöht werden.

1. Die Planunterlagen sind in der Zeit

vom 17.02.2026 bis einschließlich 16.03.2026

auf der Internetseite der Gemeinde unter dem Link

https://www.lisberg.de/bauen-umwelt/bauen-in-lisberg/bauleitplanung

zur allgemeinen Einsicht zugänglich gemacht.

Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die Gemeinde zu richten ist, ist die Übersendung eines elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind, möglich.

Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken unter dem Link

www.reg-ofr.de/110kel1

veröffentlicht. Nach Absprache kann in der Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 22, die Einsicht in die Planunterlagen in Papierform erfolgen.

Hinweis:

Die Veröffentlichung im Internet ist die rechtlich maßgebliche Form der Auslegung der Planunterlagen (§ 43a Satz 2 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG).

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann vom 17.02.2026 bis einschließlich 30.03.2026

bei der Gemeinde oder bei der Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 22, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift gegen den beantragten Plan erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist in der vorgenannten Form Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen oder Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die ihren Anlass in der möglichen Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG haben, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind, vgl. § 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG. Ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist vom Einwender ausdrücklich und deutlich zu erklären. Sofern dieser Wunsch auch Inhalte des Einwendungsschriftsatzes betrifft, die Rückschlüsse auf die Identität zulassen, wird darum gebeten, diese kenntlich zu machen.

Hinweis:

Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

  1. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert (Erörterungstermin), der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Planfeststellungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG auf eine Erörterung verzichten.

Sofern ein Erörterungstermin stattfindet, werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu behandeln.
  3. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die abschließende Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) wird öffentlich bekannt gegeben, indem sie mit der Rechtsbehelfsbelehrung für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken zugänglich gemacht wird.
 

Zusätzlich wird der Planfeststellungsbeschluss mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht, vgl. § 43b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EnWG.

  1. Vom Beginn der Auslegung des Plans dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 EnWG). Darüber hinaus steht der Bayernwerk Netz GmbH nach § 44a Abs. 3 EnWG ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.
  2. Weitere Hinweise:

Einwender erhalten auf ihre Einwendungen keine schriftliche Erwiderung im laufenden Planfeststellungsverfahren. Eine Eingangsbestätigung zum Einwendungsschreiben erfolgt nicht.

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von uns erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Die Planfeststellungsbehörde kann – ausgenommen in den Fällen des § 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG – die Daten an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.
 

Lisberg, den 02.02.2026

gez.

M. Bergrab
1. Bürgermeister

Planunterlagen zur Bekanntmachung der Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Kasteneiher - Eltmann

Die Planunterlagen für die Änderung der 110-kV-Hochspannungsleitung Kastenweiher - Eltmann (Ltg. Nr. E10007) sind über die Internetseite der Regierung von Oberfranken unter dem Link

www.reg-ofr.de/110kel1

veröffentlicht.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan für das Sondergebiet Photovoltaik "Solarpark Trabelsdorf", Gemarkung Trabelsdorf sowie Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Lisberg

Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Lisberg hat in seiner Sitzung am 21.10.2024 die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Lisberg sowie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet Photovoltaik – „Solarpark Trabelsdorf“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. In seiner Sitzung am 25.11.2024 wurde der Geltungsbereich der Flurbereinigung zugeordnet. Die Be­schlüsse werden hiermit bekannt gemacht. Bisher war der überplante Bereich als Fläche für die Landwirtschaft berücksichtigt.

Der Geltungsbereich des Plangebietes liegt in der Gemeinde Lisberg mit folgenden Flurnummern:

Gemeinde Lisberg – Gemarkung Trabelsdorf
351, 351/1,351/2,354 und 355

Hinweis:
Planungsgrundlage für die Bauleitplanung ist die Flurkarte der vorläufigen Besitzeinweisung des Amtes für ländliche Entwicklung Oberfranken vom 06.11.2024 und unterliegt somit einem der­zeit laufenden Flurbereinigungsverfahren. Die aktuellen, ab­weichenden, amtlichen Flurnummern (Geodaten Bayern) des Plan­gebietes lauten:

Gemeinde Lisberg – Gemarkung Trabelsdorf
113/2 (Teilfläche), 128/9 (Teilfläche), 128/10, 128/11, 128/12, 128/13, 128/14, 128/15, 128/16, 128/17, 128/18, 128/19, 128/20, 128/21 und 129. Die Grundstücke liegen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in ca. 1500 m Entfernung östlich des Zentrums des Gemeinde­teiles Priesendorf sowie ca. 2500m nördlich des Zentrums von Lis-berg. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Lisberg ist der zu überplanende Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und werden nach Norden, Weste und Osten durch bestehende öffentliche Wege sowie im Süden durch bestehende landwirtschaftliche Flächen abgegrenzt.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden vor-habenbezogenen Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes kann im Dienstge­bäude der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg (2. Stock, Zimmer 10, Am Schloß 6, 96170 Lisberg, Ortsteil Trabelsdorf) während der Öffnungszeiten Montag und Dienstag 08:30 – 12:00 Uhr, Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr und Freitag 07:00 – 12:00 Uhr, sowie nach Vereinbarung, als auch auf der Internetseite der Gemeinde Lisberg – https://www.lisberg.de/bauen-umwelt/bauen-in-lisberg/ bauleitplanung – eingesehen werden.

Lisberg, 27.11.2024

Gemeinde Lisberg
gez.
Bergrab
1. Bürgermeister

 

Geltungsbereich/Lageplan

Übersichtsplan

 

Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

In der Sitzung des Gemeinderates am 25.11.2024 wurden die Vorentwurfsplanungen gebilligt und beschlossen diese gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich auszulegen. Die Vorentwurfsplanungen mit Datum vom 06.11.2024 samt Vorentwurf der Begründung mit gleichem Datum, wurde vom Ingenieurbüro IBW, Schillerstraße 33, 95346 Stadtsteinach erstellt.

Diese Unterlagen zur Bauleitplanung liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom

16.12.2024 bis einschließlich 17.01.2025

im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg (2. Stock, Zimmer 10, Am Schloß 6, 96170 Lisberg, Ortsteil Trabelsdorf) während der Öffnungszeiten Montag und Dienstag 08:30 – 12:00 Uhr, Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr und Freitag 07:00 – 12:00 Uhr, ein­gesehen werden. Nach § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Veröffentlichung im Internet unter der Internet-Adresse der Gemeinde Lisberg unter:

https://www.lisberg.de/bauen-umwelt/bauen-in-lisberg/bauleitplanung und das zentrale Internetportal des Freistaates Bayern (Bauleit­planung Bayern) unter der Internet-Adresse www.bauleitplanung.bayern.de ausgelegt.

Die Öffentlichkeit kann sich dort über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich in innerhalb der o.g. Frist äußern. Während des genannten Zeitraums können Stellungnahmen elektronisch übermittelt, aber auch auf anderem Wege (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Gemeinde abgegeben werden. Es besteht während der genannten Dienstzeiten im Rat­haus Gelegenheit zur Niederschrift der Äußerung sowie zur Er­örterung der Planung.

Wird eine öffentliche Erörterung über Ziele und Zweck der Planung von einer größeren Anzahl von Bürgern gewünscht, wird der Termin für die öffentliche Veranstaltung in gleicher Weise durch den An­schlag an den Amtstafeln und im Amtsblatt bekannt gemacht.

Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht (Datum des Postein­gangs bei der Gemeinde) abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanungen unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanungen nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grund­lage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls ausliegt.

Lisberg, den 27.11.2024

gez.
Bergrab
1. Bürgermeister

 

Bebauungsplan Stand 06.11.2024

FNP Stand 06.11.2024

Bebauungsplan - Begründung

FNP - Begründung

Blendgutachten

Entwässerungsgutachten

DSGVO zum Bauleitplanverfahren

 

Bekanntmachung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Trabelsdorf“

Der Gemeinderat der Gemeinde Lisberg hat in seinen Sitzungen am 21.10.2024 und 25.11.2025 gemäß (gem.) § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Durchführung des Verfahrens zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Trabelsdorf“ beschlossen. Der räumliche Änderungsbereich liegt vollflächig in der Gemarkung (Gmkg.) Trabelsdorf mit den Fl.Nrn. 351, 351/1, 351/2, 354 und 355.

Der Planentwurf in der Fassung vom 07.02.205 wurde vom Ingenieurbüro Weber, Stadtsteinach, ausgearbeitet und vom Gemeinderat der Gemeinde Lisberg in der Sitzung vom 24.02.2025 für die förmliche Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Die Planentwürfe, bestehend jeweils aus der Planurkunde und der Planbegründung, jeweils in der Fassung vom 07.02.2025 liegen in der Zeit vom

14.04.2025 bis 16.05.2025

im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Lisberg (2. Stock, Zimmer 10, Am Schloß 6, 96170 Lisberg, OT Trabelsdorf) zu den allgemein bekannten Dienst-/Öffnungszeiten öffentlich aus und können dort eingesehen werden. Zusätzlich werden die vorgenannten Auslegungsunterlagen sowie diese Bekanntmachung auch auf der Homepage der VG Lisberg/Gemeinde Lisberg online/digital zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Während der vorgenannten Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Lisberg Anregungen/Hinweise zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Trabelsdorf“ persönlich/mündlich, fernmündlich, schriftlich (auch digital) vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanungen unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Lisberg den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit zur Änderung des FNZ/LSP nicht von Bedeutung ist.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 abs. 3 BauGB).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. E (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Lisberg, den 13.03.2025
gez. Bergrab, 1. Bürgermeister

 

Bebauungsplan Entwurf - Stand 07.02.2025
Bebauungsplan Entwurf - Begründung - Stand 07.02.2025
Flächennutzungsplan Entwurf - Stand 07.02.2025
Flächennutzungsplan Entwurf - Begründung - Stand 07.02.2025
Blendgutachten
Entwässerungsgutachten
Biotop- und Nutzungtypen
Eingriffs-/Ausgleichsbilanz mit Maßnahmenkategorien des GOP
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan zum Entwurf des Bebauungsplanes
Umweltrelevante Informationen/Stellungnahmen
DSCHGV zum Bauleitplanverfahren

 

2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Lisberg Nord" und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Lisberg hat in seiner Sitzung vom 16.12.2024 die Aufstellung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Lisberg Nord“ in der Gemarkung Lisberg im Sinne des § 2 Abs. 1 und §§ 8 und § 30 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Lisberg Nord“. Parallel dazu soll der Flächennutzungsplan geändert werden, da sich der Bebauungsplan nicht aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt im Norden an die Staatsstraße St2262, im Süden und Osten an unbebaute landwirtschaftliche Feldflur (Acker) und im Westen an das bereits bestehende Industriegebiet an. Der Umfang des Plangebietes kann aus dem angefügten Bebauungsplanentwurf (Auszug) entnommen werden. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 4,3 ha. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 136, 133, 134, 135/1, 135/2, 142, 141, 140, 143, 139, 138, 116, 114/4, 114/5, 303/3, 300/2 sowie Teilflächen des Flurstück Nr.131, 132, 303/2, 304/1.

Die Grundstücksbereiche sind heute dem Außenbereich zuzuordnen Maßgebend ist der Abgrenzungsplan zum Aufstellungsbeschluss vom 18.10.2021.

Es ist beabsichtigt, das Gebiet als Industriegebiet (GI) im Sinne von § 9 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auszuweisen.

Der Planentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Lisberg Nord“ und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes, jeweils in der Fassung vom 16.12.2024 mit den zugehörigen Begründungen wurde vom Ingenieurbüro Sauer+Harrer GmbH, Eggolsheim ausgearbeitet und vom Gemeinderat in der Sitzung vom 16.12.2024 gebilligt. Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplan jeweils in der Fassung vom 16.12.204 sind nun die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Der Planentwurf mit Begründungsteil liegt in der Zeit vom

20.01.2025 bis 21.02.2025

im Rathaus des Gemeinde Lisberg, Am Schloß 6, 96170 Lisberg, während der allgemein bekannten Dienstzeiten/Öffnungszeiten öffentlich aus. Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Lisberg Nord“ und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes bzw. Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist. Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter www.lisberg.de/bauen-umwelt/bauen-in-lisberg/bauleitplanung veröffentlicht.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchs. E (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Lisberg, den 20.12.2024
Bergrab, 1. Bürgermeister

Bebauungsplan Lisberg Nord

Begründung zum Bebauungsplan Lisberg Nord

Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Lisberg Nord

Detailplan Pflanzschemata zur Ein- und Durchgrünung

Umweltbericht zum Grünordnungsplan

Schalltechnische Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung

Baugrunduntersuchungen - Untersuchungsbericht

Schutzgutbezogene Bestandsdarstellung und -bwertung "Biotop- und Nutzungstypen"

 

Flächennutzungsplan Gewerbegebiet Lisberg Nord

Begründung zum Flächennutzungsplan Gewerbegebiet Lisberg Nord
 

  

Bekanntmachung der Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg für die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Lisberg-Nord"

Der Gemeinderat Lisberg hat mit Beschluss vom 19.05.2025 die 9. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Lisberg Nord“ festgestellt.

Mit Bescheid vom 25.07.2025, Az. 41.2-6100-004228, hat das Landratsamt Bamberg die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer 10, 2. Stock, Am Schloß 6, 96170 Lisberg OT Trabelsdorf, während der allgemein bekannten Öffnungs-/ Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der Homepage der VG Lisberg/Gemeinde Lisberg zur Einsichtnahme zur Verfügung.

https://www.lisberg.de/bauen-umwelt/bauen-in-lisberg/bauleitplanung

Zusätzlich sind die vorgenannten Unterlagen auch im Geoportal Bayern unter folgendem Link online/digital einsehbar/zugänglich:

https://www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 9. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Lisberg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Lisberg, den 25.07.2025
gez.
M. Bergrab, 1. Bürgermeister

9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lisberg
Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Lisberg Nord" der Gemeinde Lisberg

Die Gemeinde Lisberg hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2025 die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan mit der Bezeichnung „Lisberg Nord“ in der Fassung vom 05.05.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Lisberg Nord“ der Gemeinde Lisberg in Kraft. Jedermann kann die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Lisberg Nord“ der Gemeinde Lisberg mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsänderungen gewählt wurden, bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer 10, 2. Stock, Am Schloß 6, 96170 Lisberg OT Trabelsdorf, während der allgemein bekannten Dienst-/Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der Homepage der VG Lisberg/Gemeinde Lisberg zur Einsichtnahme zur Verfügung.

https://www.lisberg.de/bauen-umwelt/bauen-in-lisberg/bauleitplanung

Zusätzlich sind die vorgenannten Unterlagen auch im Geoportal Bayern unter folgendem Link online/digital einsehbar/zugänglich:

https://www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Lisberg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Lisberg, den 25.07.2025
gez.
M. Bergrab, 1. Bürgermeister

Bebauungsplan "2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Lisberg Nord""
Begründung zum Bebauungsplan "2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Lisberg Nord""

 

Bebauungspläne der Gemeinden Lisberg

Die Rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Lisberg finden Sie hier.