| Satzung der Gemeinde Lisberg für die Benutzung des Badesees in Trabelsdorf vom 04. Mai 2009 § 1 (1) In Zusammenarbeit mit der Teilnehmergemeinschaft Trabelsdorf und der ALE eröffnet und unterhält die Gemeinde Lisberg einen Badesee als öffentliche Einrichtung. (2) Der Badesee kann von jedermann auf eigene Verantwortung benutzt werden. § 2 Ausgeschlossene Personen - 1) Von der Benutzung des Badesee sind ausgeschlossen:
- a. Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitung von Personen über 16 Jahren;
- b. Blinde, Epileptiker und Geisteskranke ohne Begleitpersonen;
- c. Personen, die Tiere mitführen;
- d. Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten;
- e. Betrunkene.
- 2) Ohne Erlaubnis der Gemeinde ist es nicht gestattet, innerhalb des Seegeländes Druckschriften zu verteilen, Waren feilzubieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten bzw. auszuführen.
§ 3 Ordnung am Badesee - 1) Die Badegäste haben in den Anlagen Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit zu bewahren. Abfälle aller Art sind in die hierfür aufgestellten Behältnisse zu werfen.
- 2) Es ist alles zu unterlassen, was geeignet ist, Anstand und Sitte zu verletzen.
§ 4 Verbotene Betätigungen Verboten ist: - 1. das Aus- und Ankleiden der Badegäste außerhalb des Seegeländes sowie das Verlassen der Weiheranlage in Badekleidung (ausgenommen hiervon sind Kleinkinder);
- 2. das Mitbringen von Hunden in das Bad sowie der Aufenthalt von Hunden auf der gesamten Weiheranlage.
- 3. jede Verunreinigung und Beschädigung der Seeanlage, Ihrer Einrichtung und Bepflanzung;
- 4. jede Belästigung der Badegäste durch gewaltsames Untertauchen, Bespritzen und so weiter;
- 5. das Betreten des Badesees in sittenwidriger Bekleidung;
- 6. das Zelten am Badesee
- 7. das Abhalten von Feiern oder Treffs.
§ 5 Sachbeschädigungen Jede Verunreinigung und Beschädigung der Anlagen wird als Sachbeschädigung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verfolgt. Für jede nachgewiesene Sachbeschädigung ist außerdem Schadensersatz zu leisten. § 6 Weitere Ordnungsvorschriften Auf den Liegeplätzen sind Spiele, die die Gäste gefährden oder sie erheblich belästigen, nicht gestattet. Ruhestörender Lärm ist untersagt. Rundfunkgeräte (auch Koffergeräte) und andere Tonwiedergabegeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. § 7 Parken von Fahrzeugen Das Parken von Fahrzeugen ist auf dem Badeseegelände nicht erlaubt. § 8 Anordnung der Gemeinde Die Badegäste haben den Anordnungen des Gemeindebeauftragten Folge zu leisten. Badegäste, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung gefährden oder Anstoß erregen, können vom Badesee verwiesen werden. § 9 Verlassen des Sees bei Unwetter Wenn Unwetter eintritt, haben die Badegäste das Wasser unverzüglich zu verlassen. § 10 Badeaufsicht Badeaufsicht besteht nicht. Spätestens um 20.00 Uhr ist der See sowie die Liegewiese zu räumen. § 11 Benutzung auf eigene Gefahr; Haftung - (1) Die Benutzung des Sees und seiner Einrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr.
- (2) Eltern haften für ihre Kinder.
- (3) Eine Haftung für mitgeführte Wertsachen wird nicht übernommen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs.2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer - 1. ohne Erlaubnis der Gemeinde innerhalb des Seegeländes Druckschriften verteilt, Waren feilbietet oder gewerbliche Leistungen anbietet oder ausführt (§ 2 Abs. 2);
- 2. durch sein Verhalten als Badegast Anstand und Sitte verletzt (§ 3 und § 4 Nr. 1 und 5);
- 3. gegen die Vorschrift über Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit
(§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2,3, 6 und 7, § 5, § 6, § 7) verstößt; - 4. andere Badegäste gefährdet oder erheblich belästigt (§ 4 und § 6);
- 5. Fahrzeuge unrechtmäßig parkt (§ 7);
- 6. den Anordnungen der Gemeindeaufsicht nicht Folge leistet (§ 8, § 9);
- 7. wessen Hund sich entgegen § 4 Nr. 2 im Badeseegelände aufhält.
Lisberg, 04. Mai 2009 Gemeinde Lisberg Deusel, 1. Bürgermeister |